Allgemeine Geschäftsbedingungen
EngRoTec GmbH & Co.KG (Unternehmensgruppe)
§ 1 Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen finden Anwendung für alle Geschäftsbeziehungen der folgenden Firmen:
a) EngRoTec GmbH & Co. KG oder
b) den mit den unter a) verbundenen Tochtergesellschaften oder Beteiligungen
nachfolgend einzeln oder gemeinsam auch „Auftragnehmer“ genannt an deren Kundennachfolgend „Auftraggeber genannt. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und dem Auftragnehmer richten sich ausschließlich nach diesen Geschäftsbedingungen und sind somit Bestandteil der geschlossenen Verträge. Änderungen, Abweichungen und Ergänzungen werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Auftragnehmer diese ausdrücklich schriftlich anerkennt. Die Durchführung von Leistungen oder der Beginn von Lieferungen sowie die Entgegennahme von Zahlungen stellt nicht die Annahme der Geschäftsbedingungen des Vertragspartners da. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern, auch wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich auf diese Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten, soweit es sich um ein bei beidseitiges Handelsgeschäft handelt, auch für alle künftigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, auch wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich auf diese Verkaufs- und Lieferbedingungen Bezug genommen wird.
§ 2 Angebot und Angebotsunterlagen
Mündliche Angebote sind stets unverbindlich und freibleibend, sie werden erst durch schriftliche Bestätigung bindend. Die Bindungsfrist beträgt, soweit nicht ausdrücklich abweichend im Angebot benannt, 30 Tage ab Angebotsstellung. Die in den begleitenden Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben und Informationen wie bspw. technische Beschreibungen, Zeichnungen, Abbildungen, Daten, Programme und Leistungsangaben des Auftragnehmers sind unverbindlich. Die im Angebot und den zugehörigen Angebotsunterlagen überlassenen Informationen sind ausschließlich das geistige Eigentum des Auftragnehmers. Dem Empfänger ist jegliche Nutzung außerhalb der vertraglich vereinbarten untersagt. Die in den Angebotsunterlagen enthaltenen Informationen sind in der Angebotsphase auf Ausführungsmöglichkeiten im Rahmen des beabsichtigten Projekts durch den Angebotsempfänger zu überprüfen. Bei Unstimmigkeiten ist der Auftragnehmer innerhalb von 10 Tagen seit Zugang der Unterlagen zu verständigen, andernfalls werden daraus entstehende Mängel und Abweichungen vom Auftraggeber verantwortet.
§ 3 Vertragsabschluss, Schriftform
Auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärungen des Auftragnehmers sind ausschließlich in Schriftform wirksam. Mündliche Erklärungen werden erst durch schriftliche Bestätigung seitens des Auftragnehmers wirksam. Die Schriftform gilt auch für etwaige Neben- und Änderungsabreden. Ein Vertragsabschluss kann nicht durch einseitige schriftliche Bezugnahme des Vertragspartners auf stattgefundene Vertragsverhandlungen herbeigeführt werden. Ein Schweigen seitens des Auftragnehmers gilt in keinem Fall als Zustimmung. Der Inhalt wird ausschließlich durch schriftliche Gegenbestätigung seitens des Auftragnehmers anerkannt.
§ 4 Gefahrenübergang
Die Gefahr des Untergangs der Auftragsleistung geht auf den Vertragspartner über, sobald der Auftragnehmer diese einem Spediteur oder sonstigen Person zum Zwecke der Beförderung übergeben hat bzw. bei Datenübertragung mit Absendung der Daten.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
Die Lieferleistung bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers aus der Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner Eigentum des Auftragnehmers. Wird die Lieferleistung von dem Auftraggeber be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers auf die gesamte neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen durch den Auftraggeber erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes der Lieferleistung zu dem der vom Auftraggeber benutzten anderen Sache im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht. Wird die Vorbehaltsleistung mit einer Hauptsache des Auftraggebers oder Dritter verbunden oder vermischt, so überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer darüber hinaus schon jetzt seine Rechte an der neuen Sache. Verbindet oder vermischt der Auftraggeber die Vorbehaltsleistung entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er hiermit an den Auftragnehmer schon jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten ab. Der Auftraggeber ist berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt stehenden Lieferleistungen im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiterzuveräußern. Veräußert der Auftraggeber diese Ware seinerseits, ohne den vollständigen Kaufpreis im Voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Kaufsache zu erhalten, so hat er mit seinem Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an den Auftragnehmer ab. Er ist auf Verlangen des Auftragnehmers verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekannt zu geben und dem Auftragnehmer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Der Auftraggeber ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung nur ermächtigt, solange er seine Verbindlichkeiten dem Auftragnehmer gegenüber ordnungsgemäß erfüllt. Übersteigt der Wert der dem Auftragnehmer überlassenen Sicherheiten seine Forderungen um mehr als 10%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet. In einer Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Auftragnehmer liegt nur dann auch ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Auftragnehmer dies zuvor ausdrücklich schriftlich erklärt hat. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug sowie bei Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners oder im Falle der Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse, ist der Vertragspartner auf Aufforderung des Auftragnehmers unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts zur Herausgabe der Vorbehaltsleistungen verpflichtet. Die Lieferleistung unterliegt dann der freien Verwertungsbefugnis des Auftragnehmers. Bei Überlassung von Software erlöschen in einem solchen Fall alle im Rahmen des Vertrages eingeräumten Nutzungs- und Verwertungsrechte des Vertragspartners.
§ 6 Hilfsmittel
Die vom Auftragnehmer im Rahmen der Auftragsarbeit angefertigten Hilfsmodelle, Werkzeuge, Modelle, Formen etc. (im folgenden Werkzeuge) sind nicht Bestandteil der Auftragsleistung und bleiben im Eigentum des Auftragnehmers. Die Werkzeuge werden nach Abnahme der Teile durch den Vertragspartner für den Zeitraum von 6 Monaten vom Auftragnehmer ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist wird der Auftragnehmer die Werkzeuge verschrotten, es sei denn, der Auftragnehmer und der Vertragspartner haben eine weitere Lagerung der Werkzeuge oder Übereignung gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung vereinbart.
§ 7 Lieferfristen und Verzug
Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Vertragspartner zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Vertragspartner voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen, dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, kann der Vertragspartner, sofern er glaubhaft macht, dass ihm daraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% der vereinbarten Vergütung für die im Verzug befindliche Leistung verlangen. Entschädigungsansprüche des Vertragspartners, die über die oben genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften, wie z.B. die Haftung bei der Übernahme einer Garantie, die Haftung für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln, für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf, bleiben unberührt.
§ 8 Höhere Gewalt
Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen oder andere von der leistungspflichtigen Partei nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Herstellung, den Versand oder die Abnahme verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme. Wird infolge der Störung die Lieferung und/ oder Abnahme um mehr als acht Wochen überschritten, so sind beide Seiten zum Rücktritt berechtigt.
§9 Zahlungsbedingungen
Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich aller Nebenkosten, wie gesetzliche Mehrwertsteuer, Verpackung, Zoll, Fracht, Versicherung u. a. Sofern nicht abweichend vereinbart, ist die Zahlung sofort mit Vertragsschluss und ohne Abzüge fällig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Zahlungen des Vertragspartners zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und eingehende Zahlungen zuerst auf Kosten, Zinsen und dann die Hauptleistung zu verrechnen. Im Falle nach Vertragsabschluss entstehender berechtigter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners, kann der Auftragnehmer Vorauszahlung oder Stellung von Sicherheiten verlangen. Entspricht der Vertragspartner solchem Begehren nicht, ist der Auftragnehmer über das Zurückhalten seiner Leistung zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur im Falle rechtskräftig festgestellter oder unstreitiger Forderungen berechtigt.
§10 Abnahme
Soweit die Art der Leistung (Werkleistung) eine Abnahme erfordert, hat diese ohne schuldhaftes Zögern des Auftraggebers unter Erstellung eines schriftlichen Abnahmeprotokolls zu erfolgen. Nimmt der Vertragspartner die Leistung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung/ oder Lieferung ab, obwohl er dazu verpflichtet ist und werden in dieser Zeit keine die Abnahme hindernde Mängel rügte, so gilt die Leistung als vertragsgemäß anerkannt und abgenommen. Für selbstständige Teilleistungen kann eine Teilabnahme entsprechend der oben genannten Regelungen verlangt werden. Kommt der Vertragspartner mit der Abnahme in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt nach Ablauf einer angemessen Nachfrist, Schadensersatz wegen Pflichtverletzung oder Schadensersatz statt Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurücktreten.
§11 Gewährleistung
Die Mängelansprüche des Auftraggebers sind auf das Recht zur Nacherfüllung (nach Wahl des Auftragnehmers durch Nachbesserung oder Neuerfüllung) beschränkt. Schlägt die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer fehl, so kann der Auftraggeber den Preis angemessen mindern oder nach seiner Wahl von dem Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Handelt es sich bei der Gewährleistung um einen Rückgriff des Auftraggebers, nachdem dieser nach den Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs erfolgreich in Anspruch genommen worden ist, bleiben die Rückgriffsansprüche aufgrund der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf unberührt. Auf den Anspruch auf Schadensersatz findet § 14 (Schadensersatz) Anwendung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich ab Kenntnis jeden in der Lieferkette auftretenden Regressfall anzuzeigen. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Die Vereinbarung einer Garantie bedarf der Schriftform. Eine Garantieerklärung ist nur dann wirksam, wenn sie den Inhalt der Garantie sowie die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes hinreichend bestimmt beschreibt. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Weitergehende oder andere als die in diesem § 11 geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer, dessen Organe, Angestellte und Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.
§12 Verletzung fremder Schutzrechte
Sofern nichts anderes vereinbart, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Auftragnehmer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Vertragspartner berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Vertragspartner innerhalb der in § 14 bestimmten Frist wie folgt: Der Auftragnehmer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder austauschen. Ist dies dem Auftragnehmer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen. Die Pflicht des Auftragnehmers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach § 14.Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Auftragnehmers bestehen nur, soweit der Auftraggeber den Auftragnehmer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Auftragnehmer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Auftraggebers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch
§13 Mängelrügen
Alle Beanstandungen, insbesondere Mangelrügen, müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Lieferleistung (bei versteckten Mängeln unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Entdeckung) schriftlich beim Auftragnehmer zugegangen sein. Sofern der Auftraggeber Beanstandungen und Mangelrügen nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Schriftform anzeigt, gilt Lieferleistung im Hinblick auf die nicht oder nicht formgerechte Beanstandung bzw. den nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügten Mangel als mangelfrei. Nimmt der Auftraggeber die Lieferleistung in Kenntnis eines Mangels an, so stehen ihm die aus der Mangelhaftigkeit ableitbaren Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen dieses Mangels ausdrücklich schriftlich vorbehält. Durch die Anzeige eines Mangels wird die Verjährungsfrist nicht gehemmt. Die Verjährungsfrist wird erst durch gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gehemmt.
§14 Schadensersatz
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
Schadensersatzansprüche für den Verlust gespeicherter Daten sind ausgeschlossen, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung nicht eingetreten wäre.
§ 15 Verjährung
Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren nach 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht, soweit es sich um ein Bauwerk oder aber um eine Sache handelt, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder um ein Werk handelt, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht. In diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist 24 Monate. Zwingende gesetzliche Verjährungs- und Haftungsvorschriften, wie z.B. die Haftung bei der Übernahme einer Garantie, die Haftung für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln, für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf, bleiben unberührt.
§ 16 Unmöglichkeit
Verweigert der Auftragnehmer die Lieferung, weil die Lieferung bereits bei Vertragsschluss unmöglich war oder einen Aufwand erforderte, der in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Auftraggebers steht, haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Schadensersatz statt der Leistung, soweit er die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Ein Vertreten müssen kommt nicht in Betracht, wenn der Auftragnehmer die Unmöglichkeit der Lieferung weder kannte noch kennen musste. Der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers beschränkt sich auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
Tritt die Unmöglichkeit oder der unverhältnismäßige Aufwand der Leistungserbringung erst nach Vertragsschluss ein, haftet der Auftragnehmer auf Schadensersatz, es sei denn, der Eintritt war nicht vorhersehbar oder abwendbar.
§ 17 Erfindungen
Ergeben sich im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit Erfindungen, die zu gewerblichen Schutzrechten führen können, so ist ausschließlich diejenige Partei zu Schutzrechtsanmeldungen berechtigt, von dessen Mitarbeitern oder Beauftragten die Erfindung gemacht wurde. Die Parteien werden sich gegenseitig über entsprechende Erfindungsmeldungen und geplante Schutzrechtsanmeldungen informieren. Sollte die Partei, in deren Besitz sich die Rechte an der Erfindung befinden, keine eigene Anmeldung planen, so werden sich die Parteien über eine evtl. Übertragung der Erfindungsrechte verständigen. Werden im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit Erfindungen gemacht, an denen Mitarbeiter oder Beauftragte mehrerer Parteien beteiligt sind (Gemeinschaftserfindung), wird von Fall zu Fall gesondert vereinbart, durch wen von ihnen und wo etwaige Schutzrechtsanmeldungen vorgenommen werden sollen. Die Anmeldung kann auch gemeinschaftlich erfolgen, in diesem Fall werden die Kosten entsprechend den Erfindungsanteilen von den jeweiligen Parteien getragen. Bei gemeinsamen Erfindungen oder gemeinsamen Schutz- und/oder Urheberrechten ist jede Partei berechtigt, jederzeit auf seinen Anteil zugunsten der anderen Partei zu verzichten. Die verzichtende Partei wird zeitgerecht alle Vorkehrungen und Maßnahmen treffen, um der anderen Partei die Wahrung ihrer Interessen zu ermöglichen. Beabsichtigt eine Partei ein Schutzrecht fallen zu lassen oder auf einen Dritten zu übertragen hat sie die anderen Parteien hierüber unverzüglich zu informieren. Der jeweils anderen Partei steht das Recht zur.
§ 18 Übertragung von Rechten und Pflichten
Vorbehaltlich gesetzlicher Bestimmungen über die Zulässigkeit von Abtretungsverboten bedürfen die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Auftragnehmers.
§ 19 Anwendbares Recht, Auslegung von Klauseln etc.
Ergänzend zu diesen Bedingungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) und den Kollisionsregelungen des Internationalen Privatrechts. Handelsübliche Klauseln sind nach den jeweils gültigen Incoterms 2010 auszulegen. Zoll- und Einfuhrabgaben des Bestimmungslandes trägt der Auftraggeber. Alle übrigen mit dem Kaufvertrag verbundenen Gebühren, Steuern und Kosten trägt der Auftraggeber.
§ 20 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einem Auftrag ergeben, ist das örtlich zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus berechtigt, seine Ansprüche an dem allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers geltend zu machen.
§ 21 Wirksamkeitsklausel
Sollten einzelne Klauseln dieser Geschäftsbedingung ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Klauseln unberührt. Die nichtige oder unwirksame Bestimmung ist durch eine
solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten in zulässiger Weise am nächsten kommt.
Stand: 01.08.2014